BAYERN STEHT ZUSAMMEN! Landshut e.V.

 



22. März 2024 - aktualisiert am 5. April 2024

Stellungnahme von BAYERN STEHT ZUSAMMEN Landshut e.V. zu den beiden Verhandlungstagen am Amtsgericht Landshut bezüglich der Vorwürfe über Urkundenfälschung und Untreue gegen unsere Vorstände

Liebe Mitglieder und Freunde,

am 21. Februar und 8. März 2022 fand die Hauptverhandlung wegen angeblicher Urkundenfälschung und Untreue am Amtsgericht Landshut statt, die unseren Vereinsvorständen Renate Kukral und Bernd T. Dreyer zur Last gelegt wurden.


Zur Vorgeschichte:

Sechs ehemalige Mitglieder unseres Vereins planten im Herbst/Winter 2021 konspirativ die Übernahme der Vereinsführung.
Dazu erklärten sie sich in einer ebenso konspirativen Zusammenkunft im Dezember 2021 gegenseitig zu neuen Vorständen – völlig entgegen den Statuten der Vereinssatzung und des Vereinsrechts (wir berichteten ausführlich HIER).

Anfang Januar erhielten wir Kenntnis von Unregelmäßigkeiten und diversen destruktiven Vorgängen bei der Geschäftsführung (die Website des Vereins war abgeschaltet, auf Anfragen per Email und Telefon wurden nicht oder mit Falschaussagen reagiert etc.), nahmen daraufhin die Geschäftstätigkeit wieder konsequent in die eigenen Hände und unterbanden strikt die weitere Mitarbeit der beteiligten Protagonisten im Orga-Team von BAYERN STEHT ZUSAMMEN Landshut e.V..

Im unmittelbaren Nachgang stellte das ehemalige Vereinsmitglied Karin Nitzl am 7.1.2022 bei der Kripo Landshut gegen R. Kukral und BT Dreyer Strafanzeige wegen:

  • Veruntreuung von Spendengeldern in Höhe von mehreren Zehntausend Euro
  • Geldwäsche (wo die Beschaffung von Gold im Wert von mehreren Zehntausend Euro über österreichische Konten eine Rolle spielen sollte)
  • Steuerhinterziehung (der Verein würde durch „Verkauf“ von Infomaterialien und Merchandise-Artikeln einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen und dem Staat Steuern hinterziehen)
  • Sozialleistungsbetrug durch Bernd T. Dreyer
  • Urkundenfälschung durch Bernd T. Dreyer (darauf werden wir noch bei der Bewertung des Strafverfahrens näher eingehen)

Am 17.4.22 erfolgte im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Befragung eine nochmalige Anzeige von K. Nitzl wegen

  • angeblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch die Vorstände Claudia Schneidawind und Bernd T. Dreyer.

 

In der Folge kam es zu gewaltsamen Hausdurchsuchungen bei unseren Vorstandsmitgliedern durch Spezialkräfte des SEK (wir berichteten ausführlich HIER).

Beinahe zwei Jahre lang durchleuchteten Kripo und Staatsanwaltschaft Landshut sämtliche im Zusammenhang mit der Vereinsführung stehenden Vorgänge (Anschaffungen, Ausgaben, Finanztransaktionen usw.) – sogar bis in unsere unmittelbare Privatsphäre hinein.

Allein die Ermittlungsakte zeugt mit ihrem Umfang von bislang 890 Seiten von der oft gerühmten deutschen Gründlichkeit.

Was jedoch von den zahlreichen Vorwürfen, die in den Anzeigen und Beschuldigungen von Karin Nitzl und Barbara Morawietz bei der Kriminalpolizei Landshut erhoben wurden tatsächlich übrig blieb, sollte nun in einem Gerichtsverfahren auf den Grund gegangen werden.

Allen weiteren haltlosen Anschuldigungen begegnete die Staatsanwaltschaft bereits zuvor mit einer weitgehenden Einstellung des Ermittlungsverfahrens.


Zu den Vorwürfen im Einzelnen:

Urkundenfälschung zu Lasten von Manuel Poser:

Manuel Poser exponierte sich 2020 selbst als Veranstalter von maßnahmenkritischen Kundgebungen – und so führten wir am 2.12.2020 auch eine gemeinsame Kundgebung in Regen (Bay. Wald) mit unserem Bühnen-LKW durch, wo sowohl Manuel Poser als auch Bernd T. Dreyer als Redner auftraten.

Es kam in weiteren Gesprächen zu einer Absichtserklärung für eine intensivere Kooperation und wir besprachen mit M. Poser unsere Idee der Gründung eines gemeinnützigen Vereins zur Erhöhung des Wirkungsgrades von gemeinsamen Aktivitäten.

M. Poser, begeistert von dieser Idee, bot sogar seine Mitarbeit als Vorstand an – nach eigenen Erzählungen hätte er hinlänglich Erfahrung in der Vereinsführung als Kassenwart und könnte sogar ein inzwischen stillgelegtes Vereinskonto wieder reaktivieren und auf den neu zu gründenden Verein umschreiben lassen.

In den darauffolgenden Tagen telefonierten Bernd T. Dreyer und M. Poser des Öfteren miteinander und mit einer Email vom 12.12.2020 übersandte ihm Bernd T. Dreyer auch die inzwischen fertiggestellten Vereinsstatuten zur Kenntnis und Durchsicht.
Telefonisch stimmte er diesen auch inhaltlich zu und beide besprachen die Möglichkeit einer Zusammenkunft für die Unterzeichnung.

Dem stand jedoch ein entscheidendes Hindernis im Weg:
In Bayern wurde der Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt per Allgemeinverfügung eine strikte Kontaktbeschränkung mit Ausgangssperre auferlegt – das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund stellte einen mit empfindlichen Bußgeldern bewehrter Verstoß gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dar.

Inzwischen ist rechtskräftig, dass diese Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen von vornherein rechtswidrig waren, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits 2021 urteilte.

M. Poser scheute sich aber, zur Unterzeichnung der Vereinsgründungspapiere nach Landshut zu kommen (selbst mit triftigem Grund, denn wir hatten eine ordnungsgemäße Versammlung angemeldet) - weil nach seiner Aussage „die polizeilichen Kontrollen im Bayerischen Wald besonders streng“ seien.

Daraufhin vereinbarten M. Poser und Bernd T. Dreyer erneut telefonisch, dass M. Poser eine Vorlage seiner Unterschrift auf digitalem Weg zusendet und autorisierte Bernd T. Dreyer, die Vereinsdokumente an seiner Statt gegenzuzeichnen – was dann auch mit seiner Email vom 13.12.2020 erfolgte.

Vier Tage später, am 17.12.2020, schickte Bernd T. Dreyer an M. Poser, wie an alle anderen Gründungsmitgliedern auch, eine Kopie der vollständigen und unterzeichneten Vereinsunterlagen zur notarielle Beglaubigung und Einreichung beim Registergericht für einen Eintrag des Vereins.

Keiner der Gründungsmitglieder erhob im Nachhinein irgendeinen Einwand – auch M. Poser nicht.

Aufgrund einer Anfrage des Registergerichts im Januar 2021 um Übersendung einer Ausweiskopie für die amtliche Eintragung sämtlicher Vorstände, übermittelte Bernd T. Dreyer auch M. Poser eine Nachricht mit der Bitte um Zusendung.
M. Poser reagierte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr auf Anrufe und teilte Bernd T. Dreyer nur in einer lapidaren Nachricht per WhatsApp im Januar völlig überraschend mit, dass er „an einer Zusammenarbeit bzw. an einer Mitarbeit nicht mehr interessiert“ sei.

Nachdem M. Poser im weiteren Verlauf weder auf Anrufe reagierte noch anderweitig erreichbar war, kam Bernd T. Dreyer seiner eindeutigen Willenserklärung für eine Aufkündigung der Zusammenarbeit nach und meldete ihn unter Verwendung derselben Unterschrift wie bei der Eintragung beim Amtsgericht Landshut als Vorstand des Vereins ab.

Diese wahrheitsgemäßen Darstellungen machten sowohl Bernd T. Dreyer als auch sein Rechtsbeistand, Edgar Siemund in seiner anwaltlichen Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Landshut.

Von Vornherein war der Staatsanwaltschaft auch klar, dass durch die Benutzung der Unterschrift von M. Poser weder dem Verein noch dem Unterschriftengeber irgendein Schaden oder Nachteil entstanden ist.

Denn der Verein hatte einerseits weitaus mehr als die für eine Eintragung beim Registeramt erforderlichen Gründungsmitglieder und Vorstände – somit wäre das Zustandekommen einer ordentlichen Vereinsgründung auch ohne die Aufnahme von M. Poser möglich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft Landshut erhob jedoch ungeachtet der bereits vorliegenden Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen und den eigenen Einlassungen Anklage wegen Urkundenfälschung.

! Bemerkenswert sind hier auch der zeitliche Zusammenhang sowie die Akteure:
Jedes Gründungsmitglied wusste von diesen Vorgängen im Dezember 2020.
Aber eine Anzeige wegen vermeintlicher Urkundenfälschung, um angeblich „Schaden vom Verein abzuwenden“, erfolgte mehr als ein Jahr später erst im Januar 2022 durch Karin Nitzl!
K. Nitzl selbst hatte keinerlei eigene Kenntnis von diesen Vorgängen, da sie erst zu einem viel späteren Zeitpunkt unserem Verein beitrat.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde offenbar, dass ein Gründungsmitglied, B. Morawietz, einmal mehr die Drahtzieherin für die Beschaffung der notwendigen Informationen war, auf welcher die Anzeige der angeblichen Urkundenfälschung schlussendlich fußte.
Sie nahm zuvor Kontakt zu M. Poser auf, dokumentierte den Vorgang und seine Aussagen und leitete die notwendigen Informationen an die Initiatorin der Strafanzeige, K. Nitzl weiter.


Am ersten von zwei Verhandlungstagen vor dem Amtsgericht Landshut am 21. Februar wurde der Zeuge der Staatsanwaltschaft Manuel Poser zu den Vorgängen im Dezember 2020 befragt.

Bereits bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit den Vorermittlungen gab Poser an, den Verein „nur vom Hörensagen zu kennen“ und dass er niemals die Einwilligung für eine Mitarbeit als Vorstand von BAYERN STEHT ZUSAMMEN Landshut e.V. gegeben hätte.

Selbst als er vom Vorsitzenden, Richter Dr. Andreas Steiger, mit den erdrückenden Beweisen des Email-Verkehrs, die vom klaren Zweck für die Bereitstellung seiner Unterschrift und auch von der eindeutigen Absicht einer Zusammenarbeit in diesem Sinne zeugten, gab er u.a. an, dass er die im Anhang befindlichen Dokumente nicht gelesen hätte und im Grunde „mit solchen Leuten auch nichts zu tun haben wollte“.

Dass M. Poser den Verein und sein Orga-Team sehr wohl kannte, ergab sich aus einer klaren Beweislage: indem er als Veranstalter auf einer gemeinsam Anfang Dezember mit unserem Bühnen-LKW in Regen (Bayerischer Wald) durchgeführten Versammlung auftrat und sogar auf deren Ankündigungsflyer M. Poser und Bernd T. Dreyer als Redner avisiert waren.

Die überwiegend unwahrheitsgemäßen und größtenteils fahrigen Aussagen von M. Poser sorgten dafür, dass er sich als Zeuge der Anklage buchstäblich als irrelevant deklassierte.


Zum Vorwurf der Untreue bezüglich der Abrechnung von Bußgeldern über das Vereinskonto:

Aus den eingangs erwähnten hanebüchenen Untreuevorwürfen von K. Nitzl und B. Morawietz blieb ein einziger Fakt strittig: Durften die im Rahmen der Kundgebungen auferlegten Bußgelder wegen des Verstoßes gegen die Maskenpflicht als unmittelbare Aufwendungen im Zuge der Vereinstätigkeit dem Vereinskonto belastet werden oder nicht – und entsprachen diese dem Vereinszweck?

Dem Vereinszweck vollumfänglich entsprechend führten wir INSBESONDERE solche Veranstaltungen durch, die eine Aufklärung über schädigende medizinische Sachverhalte im Zusammenhang mit den staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen und über die Risiken der genmanipulierenden mRNA Impfungen zum Ziel hatten.

Dies waren Veranstaltungen unter freiem Himmel in Form von ortsfesten Versammlungen.

Bei der Durchführung dieser Kundgebungen und in Ausübung unserer Tätigkeit als Vereinsmitglieder und Vorstände wurden wir regelmäßig mit polizeilichen Schikanen und der Feststellung unserer Personalien wegen Verstößen gegen die im Wochentakt wechselnden Novellen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen konfrontiert.

Da wir uns mehrheitlich und gerade aus gesundheitlichen Gründen weigerten, eine schädigende Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, mündeten diese Konfrontationen fast immer im Nachstellen durch die Strafverfolgungsbehörden - mindestens in der Ausfertigung von Bußgeldbescheiden.

Damals verfügten wir leider noch nicht über das Wissen, wie man sich gegen solche rechtswidrigen Verordnungen und Bußgeldbescheide erfolgreich zur Wehr setzt, obwohl sowohl Renate Kukral als auch Bernd T. Dreyer über ein ärztlich beglaubigtes Attest über eine Befreiung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verfügten.

In der Folge verbuchte Bernd T. Dreyer als allein vertretungsberechtigter Vorstand diese Bußgelder als Aufwandsentschädigung im Rahmen der satzungskonformen Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied und Vorstand und auch im vollumfänglichen Sinne des Vereinszweckes.

Er tat dies nach bestem Wissen und Gewissen und nicht, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen oder gar persönlich zu bereichern.
Im Gegenteil: vornehmlich zu Beginn unserer Vereinsarbeit finanzierte Bernd T. Dreyer sogar zahlreiche Ausgaben für Vereinsaktivitäten aus seinem privaten Vermögen.

Erst 3 Monate nach Vereinsgründung gelang es uns nämlich, ein Vereinskonto zu eröffnen. Die Gründe dafür dürften hinlänglich bekannt sein, wenn regierungskritische Vereine nach Partnern für finanzielle Transaktionen suchen.

Eine ehrenamtliche Buchhalterin richtete daraufhin ein Verrechnungskonto ein, welches die Einnahmen und Ausgaben für den Verein in Gründung (bis zur Eintragung im Vereinsregister im März 2021) eindeutig nachvollziehbar darstellte.

Schlussendlich ergab die buchhalterische Endabrechnung sogar eine Forderung von Bernd T. Dreyer gegenüber dem Verein in Höhe von 3.854,12 €.

Auch den Umgang mit unseren Vereinsfinanzen hat Bernd T. Dreyer stets nach bestem Wissen und Gewissen und im Auftrag seiner Funktion als Vorstand geregelt.

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben wurden sachgerecht von einer gelernten Buchhalterin gewissenhaft buchhalterisch verarbeitet und nach Abschluss der Buchhaltung und vor Erstellung des Kassen- und Rechenschaftsberichts zwei Kassenprüfern und einem Steuerberater zur Kontrolle vorgelegt.

Hier erfolgte durch die Kassenprüfer jedoch auch rechtzeitig ein Hinweis zur Korrektur: nämlich die Beträge aus den Bußgeldbescheiden auf das Verrechnungskonto von Bernd T. Dreyer zurück zu buchen, um vor dem Hintergrund möglicher steuerlicher Nachteile die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden – was auch erfolgte.

Eben dafür richteten wir im Verein diese Kontrollinstanzen ein, um bei möglichen Fehlern Nachteile zu Lasten des Vereins und der Mitglieder zu vermeiden.

Selbst nach Abzug der Summe der strittigen Bußgelder wird von den Kassenprüfern im Kassenbericht ein nicht ausgeglichenes Verrechnungskonto als Verbindlichkeit des Vereins gegenüber dem Vorstand Bernd Dreyer zum 31.12.2021 in Höhe von 1.044,38 € ausgewiesen.

Insofern ist dem Verein auch in keinster Weise ein Nachteil oder Schaden im Zusammenhang mit den vorerst über das Vereinskonto abgerechneten Bußgeldern entstanden.

Allein die Tatsache, dass Bernd T. Dreyer diese noch offene Forderung gegenüber dem Verein Höhe von 3.854,12 € (bzw. nach Abzug der Bußgelder in Höhe von 1.044,38 €) bis zum heutigen Tag nicht geltend gemacht hat, ist ein schlagender Beweis dafür, dass er eine Bereicherung am Vereinsvermögen niemals beabsichtigt hatte.

Zudem steht jedem Mitglied des Vorstandes eine jährliche Aufwandspauschale von 800 € für ihre sonst ehrenamtlich Tätigkeit zur Verfügung – gerade um solche Aufwandsentschädigungen ohne private Belastung begleichen zu können.
Auch diese wurden bislang von keinem unserer Vorstandsmitglieder aus dem Vereinsvermögen entnommen, weder von Renate Kukral noch von Bernd T. Dreyer.

Der Vorwurf einer Absicht der persönlichen Bereicherung und Vorteilsnahme ist daher von vornerein völlig absurd.


Von Anbeginn signalisierte Bernd T. Dreyer seine uneingeschränkte Kooperation mit der ermittelnden Abteilung bei der Kripo Landshut – er beantwortete Fragen wahrheitsgemäß und stellte sämtliche Dokumente und Buchhaltungsunterlagen zur Überprüfung zur Verfügung.

Dies bestätigten auch die geladenen Zeugen der Staatsanwaltschaft, der ermittelnde Kriminalhauptkommissar Wasik sowie die seitens der Kriminalpolizei Landshut mit einer Revision der buchhalterischen Vereinsunterlagen betraute Wirtschaftsprüferin Mittermeier, welche dem Verein eine einwandfreie Buchführung attestierte.

Strittig waren im Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen ausschließlich zwei Fragen:

  1. War die Belastung des Vereinskontos durch die besagten Bußgelder als Aufwandsentschädigung, die im Rahmen der Vereinstätigkeit angefallen sind, tatsächlich vom Vereinszweck gedeckt?
  2. Kann ein Paket Paintball-Gummigeschosse, welches Bernd T. Dreyer für den Verein angeschafft hatte, dem Vereinszweck zugeordnet werden oder nicht?


Unsere kurze Einschätzung zu den beiden Verhandlungstagen am 21. Februar und 8. März 2024:

Der Richter am Amtsgericht Landshut, Dr. Andreas Steiger ließ bereits im Vorfeld der Verhandlung den Verdacht eines unbedingten Verurteilungswillens insofern aufkommen, indem er der Staatsanwaltschaft Landshut und über das gebührende Maß der Gewaltenteilung hinaus exakte Formulierungsvorschläge für die Ausfertigung der Anklageschrift zukommen ließ, nachdem die Staatsanwaltschaft zuvor eine desaströs fehlerhafte Anklageschrift sowohl den beiden Angeklagten zukommen ließ als auch bei Gericht einreichte.

Eine mit eklatanten Formfehlern durchsetzte Anklage hätte während einer Gerichtsverhandlung de jure eine Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müssen.

Dies verhinderte Amtsrichter Dr. Steiger, indem er die Staatsanwaltschaft nicht nur rein formal auf handwerkliche Fehler in der Anklageschrift hinwies (was durchaus den Gepflogenheiten eines gewissenhaften Verfahrens entspricht) – vielmehr verhalf Dr. Steiger nach Ansicht des Rechtsbeistands von Bernd T. Dreyer Edgar Siemund der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift mit durch ihn selbst erstellten, exakten Korrekturformulierungen dahingehend zu versehen, dass die Anklage den juristischen Anforderungen im Sinne einer Zulassung der Anklage mit Aussicht auf Verurteilung genügt.

Damit exponierte Amtsrichter Dr. Andreas Steiger unserer und der Ansicht des Rechtsbeistands von Bernd T. Dreyer nach seinen unbedingten Verurteilungswillen und wurde als parteiloser Richter, der üblicherweise einem strengen Neutralitäts- und Sorgfaltsgebot verpflichtet ist, seitens der Verteidigung folgerichtig abgelehnt.

Ungeachtet des von Rechtsanwalt Siemund mehrfach gestellten Antrages wegen der Besorgnis der Befangenheit des Gerichts setzte Dr. Steiger die Verhandlung unvermittelt fort.

Auch am zweiten Verhandlungstag am 8. März erhärtete sich der Eindruck zweifelhafter Neutralität, indem Amtsrichter Dr. Andreas Steiger 3 Beweisanträge zur Entlastung der Angeklagten Renate Kukral und Bernd T. Dreyer ablehnte, die Befragung eines Entlastungszeugen verweigerte und zudem einen weiteren Befangenheitsantrag ignorierte.

Der an diesem Tag von der Verteidigung herbeigerufene Entlastungszeuge Bohdan Kalwarowskyj war einerseits nicht nur einer der beiden Kassenprüfer des Vereins BAYERN STEHT ZUSAMMEN Landshut e.V..
Er verfügt zudem als Diplom-Finanzwirt und staatlich geprüfter Steuerberater über eine jahrzehntelange Expertise in der Finanzrechtsprechung, die er u.a. als Finanzvorstand und Steuerfachmann in großen Unternehmen erwarb.
Als Autor von zahlreichen rechtswissenschaftlichen Publikationen zu volks- und betriebswirtschaftlichen Themen exponierte sich dieser als ausgewiesener Experte im Steuer- und Finanzwesen.

Auch ein weiterer Beweisantrag des Anwalts Edgar Siemund, ein Gutachten zur Plausibilität des Ausgleichs von Aufwendungen im Sinne des Vereinszwecks (in diesem Fall: die Abrechnung der Bußgelder als Vereinsauslagen) durch Professor Stefan Homburg, Professor für Öffentliche Finanzen und ehem. Direktor des Instituts für Öffentliche Finanzen der Leibniz Universität Hannover zuzulassen, lehnte Amtsrichter Dr. Andreas Steiger kategorisch als gegenstandslos ab.


Trotz der in der Verhandlung offen zu Tage getretenen Bewiese, dass der Zeuge Poser mehrheitlich falsche Aussagen traf, die weiteren Zeugen der Staatsanwaltschaft dem Vereinsvorstand eine gewissenhafte, regelkonforme Buchhaltung ohne hinreichende Anhaltspunkte einer Veruntreuung zum monetären Schaden des Vereins bestätigten, wurde Bernd T. Dreyer vom Amtsrichter Dr. Steiger verurteilt.

Es bleibt ferner festzuhalten, dass an beiden Verhandlungstagen ausschließlich Zeugen der Staatsanwalt Landshut zum Verfahren zugelassen und diese auch gehört wurden – jedoch KEINE Entlastungszeugen für die beiden Angeklagten.
Auch die rechtswissenschaftliche Begutachtung durch einen Finanzprofessor zur Entkräftung des Vorwurfs, dass die abgerechneten Bußgelder nicht dem Vereinszweck entsprächen, wurde verworfen.


Ungeachtet dieser in unseren Augen ungenügenden Beweisführung sprach das Gericht den Angeklagten Bernd T. Dreyer der Urkundenfälschung und der Untreue in 2 Fällen schuldig!

Amtsrichter Dr. Andreas Steiger setzte bei seinem Urteil eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen an.

Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, wird Bernd T. Dreyer im Bundeszentralregister als VORBESTRAFT geführt.

Das Urteil begründete Dr. Steiger damit, dass die Unterzeichnung mit der Signatur von Manuel Poser auf den Vereinsgründungsunterlagen von diesem gebilligt wurde, daher war Bernd T. Dreyer in diesem Fall vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

Jedoch nutzte Bernd T. Dreyer, laut Ansicht von Amtsrichter Dr. Steiger, ohne Rücksprache mit und ohne Einverständnis des Zeugen Poser dieselbe Unterschrift für ein Schreiben, in welchem M. Poster angeblich seinen Rücktritt als Vorstand des Vereins erklärt.
Diese Aufkündigung der Zusammenarbeit teilte Poser zwar in einer WhatsApp vom Januar 2021 ausdrücklich mit, welches Richter Dr. Steiger jedoch nicht als seine hinreichende Willenserklärung wertete und verurteilte Bernd T. Dreyer in diesem Punkt der Urkundenfälschung.

Im Fall der Veruntreuung von Vereinsvermögen urteilte Amtsrichter Dr. Andreas Steiger, dass die angeblich „privat betreffende Bußgeldbescheide“ aus eigenen Mitteln zu begleichen gewesen wären und dass dem Verein durch diese Überweisungen Vermögensschaden in Höhe von 2.091,71 EUR entstanden sei.

Zudem unterstellte Dr. Steiger dem Angeklagte Dreyer, dass er eine Schädigung des Vereins um diese Beträge billigend in Kauf nahm – also Bernd T. Dreyer mit exakt diesem Vorsatz gehandelt haben musste.

Wie bereits dargestellt, kann von einer monetären Schädigung des Vereins zu keinem einzigen Zeitpunkt die Rede sein – da im Gegenteil der Verein nachweislich Bernd T. Dreyer durch Zahlung von Vereinsausgaben von seinem Privatkonto einen Betrag von 3.854,12 € schuldete.
Selbst nach Verrechnung dieser Bußgelder aufgrund einer internen Revision durch Kassenprüfer und Steuerberater wies das Vereinskonto noch immer eine Verbindlichkeit des Vereins gegenüber Bernd T. Dreyer in Höhe von 1.044,38 € auf!

Nach wie vor ist aus unserer Sicht höchst strittig, ob die besagten Bußgelder nicht doch vollumfänglich als berechtigte Aufwendungen im Sinne des Vereinszwecks über das Vereinsvermögen abgerechnet werden dürfen.

Rechtliches Gehör zur Beweiserbringung durch Sachverständige bzw. ein entsprechendes Gutachten verwehrte der Richter Dr. Andreas Steiger dem Angeklagten Bernd T. Dreyer in diesem Verfahren am Amtsgericht Landshut.

Folgerichtig hat Bernd T. Dreyer gegen das Urteil von Amtsrichter Dr. Steiger Rechtsmittel eingelegt und Berufung beim Landgericht Landshut beantragt.

Die Mitangeklagte, unser Vorstand Renate Kukral, wurde rechtskräftig von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.


Unsere Einordnung:

Amtsrichter Dr. Steiger formulierte die Überzeugung, dass der Angeklagte Dreyer „bei gehöriger Gewissensanspannung, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme fachkundigen Rates, hätte erkennen können, dass er zur Zahlung der Bußgelder über das Vereinskonto nicht befugt war“.

Dem ist entgegenzuhalten, dass wir Vorstände unsere ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend dem Auftrag unserer Mitglieder und im Sinne der Vereinssatzung bis zum heutigen Tag nach bestem Wissen und Gewissen versehen.

Zudem verfügt keiner unserer Vorstände auch nur ansatzweise über eine Ausbildung oder über Erfahrungen in buchhalterischer, finanzrechtlicher noch in juristischer Hinsicht.

Gerade dafür wirken in unserem Verein Buchhalter, Kassenprüfer und Steuerberater mit satzungskonformen Kontrollinstrumenten, um etwaige Fehler, die aus Unerfahrenheit oder Unwissenheit heraus durchaus auftreten können, entgegenzuwirken.

Dem entsprechend nahmen unsere Ehrenamtlichen auch rechtzeitig Korrekturen mit dem Ergebnis vor, dass eine monetäre Schädigung des Vereins zu keinem Zeitpunkt bestand!

Insofern fassen wir die Formulierung von Amtsrichter Dr. Steiger während seiner Urteilsverkündung bezüglich des angeblichen Vorsatzes von Bernd T. Dreyer wider besseres Wissen und Können in nicht unerheblicher Weise als arrogant und wirklichkeitsfremd auf.

Offenbar sollte unserer Ansicht nach mit einer Verurteilung auch die Blamage kaschiert werden, dass sich die die Ermittlung leitende Staatsanwältin durch die Initiatoren der Anzeige und Denunziationen beinahe über 2 Jahre mit einer „Räuberpistole“ an der Nase herumführen ließ, als sich die zahlreichen vorgebrachten Anschuldigungen zunehmend in Luft auflösten.

Diese beiden letztlich übrig gebliebenen Sachverhalte, die allesamt weder aus Motiven einer Bereicherung (Bußgelder) noch der Vorteilsgewinnung für den Verein („Urkundenfälschung“) entstanden sind, mussten augenscheinlich doch noch irgendeine Rechtfertigung für 2 Jahre Arbeit vieler Polizei- und Justizbeamter und 890 Seiten Ermittlungsakte erhalten, was sich in unseren Augen zudem in einem gleichermaßen unbedingten Verurteilungswillen bei Staatsanwaltschaft und Richter während der beiden Verhandlungstage bemerkbar machte.

In seinem Abschlussplädoyer kommentierte Bernd T. Dreyer den immensen Aufwand (insbesondere auch als Konsequenz für den Steuerzahler) angesichts der recht fragwürdigen „Ausbeute“ mit den Worten:
"Würde William Shakespeare heute leben und den beiden Verhandlungen beigewohnt haben – er hätte ein passendes Theaterstück geschrieben, mit dem Titel: „Viel Lärm um nichts!“

Bernd T. Dreyer ist, insbesondere auch eingedenk seiner eigenen Erfahrungen aus den vergangenen dreieinhalb Jahren mit dem teilweise eklatanten Versagen der Justiz bezogen auf Neutralität, Unbefangenheit und funktionierende Gewaltenteilung festen Willens, in diesem Fall sämtliche Rechtsmittel für eine Korrektur dieses ungerechtfertigten Urteils auszuschöpfen.

Dem Verhandlungstermin am Landgericht Landshut, den wir rechtzeitig bekanntgeben werden, blicken wir schon heute erwartungsvoll und bestens vorbereitet entgegen, und freuen uns auch wieder über zahlreiche Prozessbeobachter!


Bernd T. Dreyer
1. Vorstand
BAYERN STEHT ZUSAMMEN!
Landshut e.V.

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